Aufgrund einer Änderung im Waffengesetz zum 01. Januar 2026 können Bedürfnisbescheinigungen nicht mehr durch die Kreisschützenverbände bearbeitet werden. Für die angeschlossenen Vereine bedeutet dies, dass entsprechende Anträge künftig nach Bestätigung durch den Verein direkt an den Niedersächsischen Sportschützenverband (NSSV) weitergeleitet werden müssen.
Im Folgenden die Info, die wir hierzu vom NSSV erhalten haben.
Liebe Schützenschwestern, liebe Schützenbrüder,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie über eine Änderung im Waffengesetz und eine sich daraus ergebene Änderung im Ablauf der Beantragung von Bedürfnisbescheinigungen informieren.
Am 01. Januar 2026 ist die Übergangsfrist bezüglich der Bescheinigungen für den Waffenerwerb bzw. den Fortbestand des Bedürfnisses ausgelaufen. Bisher war es den Kreisschützenverbänden möglich, Bedürfnisbescheinigungen eigenständig zu bearbeiten und zu bestätigen. Nach Mitteilung durch das Bundesministerium des Innern vom 23. Januar 2026 ist es ab 2026 nur noch anerkannten Dachverbänden und ihren angegliederten Teilverbänden erlaubt, Bescheinigungen zu befürworten.
Nach Rücksprache mit dem Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung ist per Definition der Deutsche Schützenbund der anerkannte Dachverband und der Niedersächsische Sportschützenverband ein angegliederter Teilverband. Kreisschützenverbände sind danach keine angegliederten Teilverbände des Deutschen Schützenbundes. Den Kreisschützenverbänden ist es daher leider nicht mehr möglich, Bescheinigungen eigenständig zu bearbeiten.
Für den Bereich des NSSV ist das Antragsverfahren geändert worden. Sämtliche Bescheinigungen für waffenrechtliche Erlaubnisse nach § 14 Abs. 3, 4, 5 und 6 WaffG (Gelbe WBK, Grüne WBK, Fortbestand des Bedürfnisses 24 Monate) werden ab sofort nur noch durch den NSSV bearbeitet. Die zugehörigen Vordrucke sind auf der NSSV-Homepage (https://nssv.de/recht/waffenrecht/formulare-bedürfnisbescheinigung) aktualisiert worden.
Am Umfang und den einzureichenden Unterlagen ergeben sich keine Änderungen gegenüber den früheren Anträgen. Nachweise (bspw. Waffensachkunde, Waffenbesitzkarten, Schießbuchauszüge) werden weiterhin benötigt und müssen mit den Anträgen in Kopie eingereicht werden. Nach der Antragstellung durch den Sportschützen bzw. die Sportschützin und Bestätigung durch den Verein erfolgt die Weiterleitung des Antrages direkt an den NSSV. Für die Bearbeitung der Anträge erhebt der NSSV eine Gebühr, welche per Überweisung durch den Antragsteller zu entrichten ist. Bearbeitete Anträge erhält der Antragsteller direkt durch den NSSV zurück.
Die Kreisschützenverbände bitten wir, diese Information an ihre Vereine weiterzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre NSSV-Geschäftsstelle
